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Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) -

Naturschutzbund-Gruppe

 

Mayen und Umgebung

 § 1       Name und Sitz

 1)         Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) – Naturschutzbund Gruppe .Mayen und Umgebung

2)         Der Verein hat seinen Sitz in Mayen

3)         Der Verein führt das Emblem des Naturschutzbundes Deutschland (NABU).

 § 2       Bindung

 1)         Die Naturschutzbund Deutschland (NABU) - Naturschutzbund-Gruppe .Mayen und Umgebung.

            (im folgenden NABU-Gruppe genannt) ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (im folgenden Landesverband genannt

2)         Die NABU-Gruppe erkennt die Satzung des Bundes- und Landesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) an. Sie ist an die Beschlüsse und Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen.

3)         Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABU- Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.

4)         Als Zuständigkeitsbereich der NABU-Gruppe wurde das Gebiet :Städte Mayen und Andernach,
Verbandsgemeinden Vordereifel, Pellenz, Mendig, Maifeld, Weißenthurm
festgelegt.

 § 3       Zweck und Aufgaben

 1)         Zweck der NABU-Gruppe ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.
            Ihre Aufgaben sind insbesondere:

            a)  das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und   Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

            b)  die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

            c)  die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

            d)  das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,

            e)  die Mitwirkung bei natur- und umweltschutzrelevanten Planungen sowie Planungen, die für den Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen bedeutsam sind,

            f)  das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie das Eintreten für deren konsequenten Vollzug,

            g)  Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens allgemein und insbesondere bei der Jugend und im Bildungsbereich.

2)         Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des   Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 4       Mitgliedschaft

 1)         Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf Wunsch in der NABU-Gruppe geführt werden. Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden, die sich zur Einhaltung der Satzung verpflichten.

2)         Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

            a)  natürliche Mitglieder,

            b)  korporative Mitglieder,

            c)  Ehrenmitglieder,

            d)  Rudi-Rotbein-Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres, 

            e)  Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem vollendeten 13. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr

            f)  Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

3)         Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der NABU-Gruppe oder eine andere Gliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gemäß § 5 (1) der Landesverbandssatzung. Die NABU-Gruppe muss dem Beitritt zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sie sich nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der um das neue Mitglied ergänzten Mitgliederliste geäußert hat.

4)         Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland endet durch Ausschluss oder Austritt. Der

            spätestens am  1. Oktober zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem

            Vorstand der Untergliederung bei der das Mitglied geführt wird oder bei der Bundesgeschäftsstelle  

            erklärt werden muss, oder durch Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland e.V.

5)         Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) verstößt oder im Beitrag rückständig bleibt, kann vom Vorstand des Landesverbandes oder vom Präsidium ausgeschlossen werden, nachdem die zuständigen Untergliederungen angehört worden sind. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Landesvorstandes entscheidet das Präsidium; über die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Präsidiums entscheidet die Bundesvertreterversammlung endgültig. Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens kann das zuständige Organ das Ruhen der Mitgliedsrechte des Betroffenen für die Dauer des Ausschlussverfahrens anordnen und, soweit dies zu Abwehr von Nachteilen für den Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. notwendig erscheint, Sofortvollzug anordnen. Gegen den Ruhensbeschluss hat der Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde, das binnen zwei Wochen nach Empfang des Bescheides einzulegen ist. Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landesvorstandes entscheidet das Präsidium; über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Präsidiums entscheidet die Bundesvertreterversammlung endgültig. Eingeleitete Verfahren sind dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben.

6)         Juristische Personen, die nur im Zuständigkeitsbereich der NABU-Gruppe tätig sind und deren Ziele dem Zweck dieser Satzung nicht entgegenstehen, können vom Vorstand der NABU-Gruppe als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme überregional tätiger juristischer Personen entscheiden Landesverband bzw. ggfs. Bundesverband.

7)         Der Beitritt und die Kündigung der Mitgliedschaft sind vom Vorstand der NABU-Gruppe an die Bundesgeschäftsstelle des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) zu melden.

8)         Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Für die Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gilt deren Satzung und Geschäftsordnung in der jeweiligen Fassung.

9)         Der Beitragssatz für Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben.

            Für Auszubildende, Schüler, Studenten oder Wehrpflichtige und Zivildienstleistende oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.

10)       Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 5       Geschäftsjahr

 1)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2)         Der Vorstand hat die Jahresbeiträge, die sonstigen Einnahmen und Zuwendungen satzungsgemäß zu verwalten und zu verwenden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)         Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

4)         Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart.

5)         Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.

 § 6       Beitrag

  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in Geld erhoben, dessen Höhe die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festlegt und der dem Bundesverband geschuldet wird. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

§ 7       Organe

 1)         Organe der NABU-Gruppe sind:

            a)  die Mitgliederversammlung

            b)  der Vorstand

2)         Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied in der NABU-Gruppe ist.

3)         Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

4)         Die Organe der NABU-Gruppe Mayen und Umgebung haben die Satzung des Landesverbandes zu erfüllen.
§ 8       Mitgliederversammlung

 1)         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Ihr gehören alle Mitglieder der NABU-Gruppe an.

2)         Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten

            drei Monate des laufenden Jahres statt. Zusätzlich können weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.

3)         Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse ein. Die schriftliche Form ist gewahrt, wenn die Einladung im jährlichen Mitteilungsblatt der NABU-Gruppe integriert und an die Mitglieder verschickt wird. Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich  

            unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

4)         Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Rechnungsprüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.

5)         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

6)         Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen die Niederschrift zuzustellen.

§ 9       Vorstand

 1)         Der Vorstand der NABU-Gruppe setzt sich zusammen aus:

            a)  dem Vorsitzenden

            b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

            c)  dem Kassenwart

            d)  nach Bedarf:

            dem Schriftführer/Geschäftsführer,

            dem Sprecher der Naturschutzjugend der NABU-Gruppe,

            den Beisitzern.

2)         Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

3)         Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder   kann für sich allein den Verein vertreten.

4)         Der Vorstand wird nach Vorschlägen der Mitgliederversammlung von dieser für .vier. Jahre gewählt.
            Der Sprecher der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) wird bei   selbstständigen Jugendgruppen von diesen gewählt und muss durch die Mitgliederversammlung     bestätigt werden.
            Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

5)         Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Stelle durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet mit einer Ergänzungswahl in der nächstfolgenden 

            Mitgliederversammlung. Die Amtsperiode des nachgewählten endet spätestens mit der des  

            Vorstandes.

6)         Der Vorstand ist wieder wählbar.

7)         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner   Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, (fern)mündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der     Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine       Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

8)         Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen

9)         Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne  Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

10)       Der Vorstand legt dem Landesverband im 1. Halbjahr jeden Jahres einen Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorjahres vor.

 § 10     Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden.

 § 11     Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU)

 1)         Innerhalb der NABU-Gruppe können selbstständige Gruppen der Naturschutzjugend im    Naturschutzbund Deutschland (NABU) nach den Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung     gebildet werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der NABU-Gruppe.

2)         Wurde eine Naturschutzjugendgruppe gebildet, gehören Mitglieder, die zu Beginn des  Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ältere Mitglieder, die in der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) – Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. ein Amt bekleiden, der als „Naturschutzjugend .Mayen und Umgebung

            im Naturschutzbund Deutschland (NABU)“ bezeichneten  Jugendorganisation an. Die NAJU  Rheinland-Pfalz und ihre Untergliederungen verwenden das von der Bundesvertreterversammlung beschlossene Emblem. 

3)         Die Naturschutzjugendgruppe regelt im Rahmen dieser Satzung ihre Arbeit. Sie kann sich auch eine eigene Satzung geben, die dieser NABU-Gruppensatzung nicht widersprechen darf. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.

4)         Die Naturschutzjugend ist an die Beschlüsse und Weisungen der NABU-Gruppe gebunden. Eine   Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der NABU-Gruppe erfolgen.

§ 12     Satzungsänderung

 1)         Wesentliche Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12(1), 14 und 15 dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelung verändern, können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen     werden. Alle Änderungen dieser §§ sind dem Landesverband möglichst zeitgleich mit der Einladung   zur Mitgliederversammlung anzuzeigen.

2)         Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Abgegebenen gültigen Stimmen.

3)         Eine beantragte Änderung oder Ergänzung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zugeben.

§ 13     Allgemeine Bestimmungen

 1)         Jede Tätigkeit in der NABU-Gruppe, ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Der     Vorstand kann beschließen, dass

            a)  Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

            b)  ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in  Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.

2)         Bedienstete der NABU-Gruppe können nicht Vorstandsmitglied in der NABU-Gruppe sein.

3)         Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst; bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4)         Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB.

5)         Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

6)         Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen werden. Bei der Sammelabstimmung hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Ämter zu wählen sind.

7)         Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8)         Das aktive Wahlrecht für Organe des NABU und seiner Untergliederungen gemäß § 5 haben nur NABU-Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Organe des            NABU und seiner Untergliederungen gemäß § 5 haben nur NABU-Mitglieder, die das 16. Lebens-     jahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind      höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle    Organmitgliedschaften.

9)         Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich um     sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden konnten.

10)       Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14     Auflösung

1)         Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des   Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen               werden muss, aufgelöst werden. Der    Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

2)         Bei Auflösung der NABU-Gruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das vorhandene             Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Rheinland-Pfalz der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3)         Liquidatoren sind der Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person.

 § 15     Inkrafttreten

             Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des Landesvorstandes in Kraft und ist nur mit dessen        Unterschrift gültig.

             Die Zustimmung erfolgte am ...................................................

 

 

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